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BGH, 19.07.1957 - 1 StR 245/57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51
Begünstigung durch Rechtsanwalt
Auszug aus BGH, 19.07.1957 - 1 StR 245/57
Sollte der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung die Absicht verfolgt haben, sich selbst (und gegebenenfalls auch Julia M.) vor einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit; der uneidlichen Falschaussage von Julia M. zu schützen, so wäre er wegen der in der polizeilichen Aussage zu erblickenden Begünstigung straflos (BGHSt 2, 375; 9, 71), [BGH 29.02.1956 - 4 StR 67/56]und daher, soweit es sich um diese Begünstigung handelt, § 55 StPO mangels einer Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nicht anwendbar. - BGH, 04.10.1955 - 5 StR 284/55
Auszug aus BGH, 19.07.1957 - 1 StR 245/57
Die Nichtbelehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht und die Vereidigung trotz gesetzlichen Verbots nehmen zwar einer vorsätzlichen eidlichen Falschaussage nicht die Eigenschaft eines Meineids, sind aber strafmildernd zu berücksichtigen (BGHSt 8, 186, 189 ff) [BGH 04.10.1955 - 5 StR 284/55], selbst wenn dem Gericht, daß den Eid abgenommen hat, mangels Erkennbarkeit der Merkmale der §§ 55, 60 Nr. 3 StPO eine schuldhafte Verletzung dieser Vorschriften nicht vorzuwerfen ist. - BGH, 22.12.1955 - 1 StR 381/55
Auszug aus BGH, 19.07.1957 - 1 StR 245/57
Sollte der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung die Absicht verfolgt haben, sich selbst (und gegebenenfalls auch Julia M.) vor einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit; der uneidlichen Falschaussage von Julia M. zu schützen, so wäre er wegen der in der polizeilichen Aussage zu erblickenden Begünstigung straflos (BGHSt 2, 375; 9, 71), [BGH 29.02.1956 - 4 StR 67/56]und daher, soweit es sich um diese Begünstigung handelt, § 55 StPO mangels einer Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nicht anwendbar. - BGH, 29.02.1956 - 4 StR 67/56
Auszug aus BGH, 19.07.1957 - 1 StR 245/57
Sollte der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung die Absicht verfolgt haben, sich selbst (und gegebenenfalls auch Julia M.) vor einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit; der uneidlichen Falschaussage von Julia M. zu schützen, so wäre er wegen der in der polizeilichen Aussage zu erblickenden Begünstigung straflos (BGHSt 2, 375; 9, 71), [BGH 29.02.1956 - 4 StR 67/56]und daher, soweit es sich um diese Begünstigung handelt, § 55 StPO mangels einer Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nicht anwendbar.
- BGH, 12.08.1959 - 2 StR 315/59
Rechtsmittel
Wenn die Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO damals unterblieben ist, so würde dies die Strafbarkeit der Angeklagten zwar nicht beseitigen, jedoch neben dem Eidesnotstand als selbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden können (vgl. BGHSt 8, 186, 189 [BGH 04.10.1955 - 5 StR 284/55] und das unveröffentlichte Urteil des Ferienstrafsenatsvom 19. Juli 1957 - 1 StR 245/57).